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Änderung § 80 EuWO vom 25.05.2018

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§ 80 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 80 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570

(Textabschnitt unverändert)

§ 80 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt


(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.

(Text alte Fassung)

(2) Für die nach § 17 Abs. 5, § 17a Abs. 3 und § 32 Abs. 3 Nr. 2 abzugebenden Versicherungen an Eides Statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Abnahme der nach § 15 Absatz 7 Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1, § 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zuständig.