Änderung Anlage 2A EuWO vom 25.05.2018

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Anlage 2A EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
Anlage 2A EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl


Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl (BGBl. 2013 I S. 4350)


(Rückseite siehe BGBl. I 2003 S. 2564 und folgende Änderungen)

(Text alte Fassung)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Unionsbürger, Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4351)


Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Unionsbürger, Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4352)


(Text neue Fassung)

u.a. nicht durchgeführt:

a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Im Feld unter der Überschrift werden nach den Wörtern 'Bitte - füllen Sie den Antrag' die Wörter 'in zweifacher Ausfertigung' gestrichen.

bb) Bei Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter 'einem anderem Mitgliedstaat' durch die Wörter 'den übrigen Mitgliedstaaten' ersetzt und nach dem Punkt am Ende der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt.

cc) Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach dem Wort 'Antragstellers' die Wörter '/der Antragstellerin' eingefügt.

dd) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:

'*) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.'

b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) In Randnummer 5 wird nach dem Wort 'Union' der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt.

bb) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:

'*) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.'

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 584)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 585)





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