interne Verweise§ 15 EuWO Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis (vom 25.05.2018) ... kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 ... Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung ( § 21 Abs. 4 Satz 1 ) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch ... die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung ( § 21 Abs. 5 Satz 4 ) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist. ...
§ 22 EuWO Berichtigung des Wählerverzeichnisses ... Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 21 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. ... 21 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn ... der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage ...
§ 24 EuWO Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen (vom 11.12.2008) ... die Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 oder § 17a Abs. 2 oder die Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 versäumt hat, 2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach ... an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 2 oder nach § 21 Abs. 1 entstanden ist, 3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt ...
§ 30 EuWO Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde ... die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 ... 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn ... der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
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