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Änderung § 12 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 01.04.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen, vom Auftragnehmer noch nicht oder noch nicht voll erfüllten Verträge gilt folgendes:

1. Vereinbarungen, nach denen Marktpreise oder Selbstkostenfestpreise zu zahlen sind, bleiben unberührt.

2. Selbstkostenrichtpreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung umzuwandeln.

3. Selbstkostenerstattungspreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung für diejenigen Leistungen, Teilleistungen und Teile von Leistungen zu ermitteln, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden.


(Text neue Fassung)

(2) Für vor dem 1. April 2022 vergebene öffentliche Aufträge ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

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