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Änderung § 2 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 15.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 70 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Geltungsbereich


(1) Öffentliche Aufträge im Sinne dieser Verordnung sind die Aufträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Bundesministerium verfügen, daß die Vorschriften dieser Verordnung auf Aufträge bestimmter Unternehmen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden, sofern sie mit ihren Lieferungen und Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen, nicht anzuwenden sind.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf die Aufträge ausländischer Truppen und des zivilen Gefolges einer Truppe im Sinne des Artikels I Abs. 1 Buchstabe b des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1191), die sich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in der Bundesrepublik Deutschland befinden.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch Anwendung

1. auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers bei mittelbaren Leistungen zu öffentlichen Aufträgen, soweit der mittelbare Auftragnehmer von diesem Verlangen vor oder bei Abschluß seines Vertrags Kenntnis erhalten hat oder nach Abschluß des Vertrags zustimmt,

2. bei den von deutschen Behörden angeordneten Leistungsauflagen und Leistungsanweisungen mit der Maßgabe, daß die nach dieser Verordnung zulässigen Preise nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers unterschritten werden dürfen.

(Text alte Fassung)

(5) Unbeschadet des § 12 Abs. 3 und 4 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht für Bauleistungen im Sinne der Verordnung PR Nr. 32/51 über die Baupreisbildung für öffentliche und mit öffentlichen Mitteln finanzierte Aufträge (Baupreisverordnung) vom 11. Mai 1951 (Bundesanzeiger Nr. 92 vom 17. Mai 1951) in der Fassung der Verordnung PR Nr. 5/52 vom 18. Januar 1952 (Bundesanzeiger Nr. 16 vom 24. Januar 1952) und der Verordnung PR Nr. 36/52 vom 6. Mai 1952 (Bundesanzeiger Nr. 91 vom 13. Mai 1952).

(Text neue Fassung)

(5) 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Bauleistungen. 2 Bauleistungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Bauarbeiten, soweit sie mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen dienen. 3 Montagearbeiten einschließlich der Installationsarbeiten der Elektroindustrie und des Maschinenbaus stellen keine Bauleistungen dar.

 (keine frühere Fassung vorhanden)