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§ 1 - Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG k.a.Abk.)

Artikel 10 G. v. 04.11.1971 BGBl. I S. 1745, 1749; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392
Geltung ab 10.11.1971; FNA: 402-24-8-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 1 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen



(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen zu erlassen und Folgendes zu regeln:

1.
die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung von Honoraren,

2.
Honorartafeln zur Honorarorientierung für Grundleistungen, auch in Abgrenzung zu besonderen Leistungen,

3.
eine Regelung, wonach bestimmte in den Honorartafeln angegebene Honorarsätze für Grundleistungen für den Fall als vereinbart gelten, dass keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde,

4.
die bei der Honorarvereinbarung einzuhaltende Form und die zu beachtenden Hinweispflichten.

2Bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung nach Satz 1 Nummer 2 ist zur Ermittlung angemessener Honorare den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen. 3Diese sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten.

(2) 1Grundleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. 2Sie umfassen insbesondere auch Leistungen der Beratung, Planung, Maßnahmendurchführung sowie Leistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren.





 

Frühere Fassungen von § 1 Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.11.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
vom 12.11.2020 BGBl. I S. 2392

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ArchLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArchLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392
Artikel 1 ArchLGuaÄndG Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
... 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Ermächtigung zum Erlass einer ... wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732; aufgehoben durch § 58 V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276
Eingangsformel HOAI
... Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971, die ...