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Änderung § 2 Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 19.11.2020

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392
 

(Text alte Fassung)

§ 3 Unverbindlichkeit der Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen


(Text neue Fassung)

§ 2 Unverbindlichkeit der Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen


(Textabschnitt unverändert)

1 Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. 2 Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.