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§ 10 - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung



In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.





 

Frühere Fassungen von § 10 GKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 3 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 GKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 3 2. KostRMoG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Angabe zu § 10 werden die Wörter „für die Abhängigmachung" angefügt.  ... elektronische Übermittlung" gestrichen. 7. Die Überschrift von § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Grundsatz für die ... 7. Die Überschrift von § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung". 8. § 12 Absatz 2 wird wie folgt ...