§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes
- 1.
- über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
- 2.
- über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
- 3.
- auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
- 4.
- nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100.000 Euro, und
- 5.
- nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500.000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach §
52 Abs. 1 und 2:
- 1.
- über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
- 2.
- nach § 47 Abs. 6, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a Abs. 3 oder § 80b Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
- 3.
- nach § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
- 4.
- nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
- 5.
- nach § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Frühere Fassungen von § 53 GKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 12 ARUG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst: „§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst: „§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes". ... und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes". 2. § 53 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes". ...
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 9 RStruktG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz". b) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 53a Sanierungs- und ... und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut." 4. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt: „§ 53a Sanierungs- und ...
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