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§ 62 - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels



1Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. 2Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.



 

Zitierungen von § 62 GKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 GKG Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (vom 16.07.2014)
... Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. (2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu ...