Änderung § 23 GKG vom 28.12.2010

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§ 23 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 23 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Insolvenzverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens.

(Text neue Fassung)

(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens.

(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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