Änderung § 12a GKG vom 15.10.2016

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§ 12a GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
§ 12a GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren


(Text alte Fassung)

In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2 Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit anhängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird.

(heute geltende Fassung) 



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