§ 1 - Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (StVRAusnV k.a.Abk.)

V. v. 26.03.1993 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214
Geltung ab 28.02.1993; FNA: 9231-1-8 Allgemeines Straßenverkehrsrecht

§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Mofas, die den in der Anlage aufgeführten Merkmalen entsprechen (Leichtmofas), dürfen abweichend von § 50 Abs. 6a und § 53 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung lichttechnische Einrichtungen haben, wie sie für Fahrräder nach § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrieben sind. Dies gilt nur, wenn die in der Anlage Nummer 1.7 genannten Auflagen erfüllt sind.

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Zitierungen von § 1 Leichtmofa-Ausnahmeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StVRAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVRAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... ist. Ergibt sich bei der Berechnung des Hubraums bei Leichtmofas gemäß § 1 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987 (BGBl. I S. 755, 1069), geändert durch ...


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