Änderung § 3 Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 12.02.2009

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 85 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Für Zahlungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, die erst nach Beendigung der Abwicklung, spätestens nach dem 30. April 1967 fällig werden oder für zu diesen Zeitpunkten bestehende Anwartschaften der nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes anspruchsberechtigten Personen einschließlich der Ehefrauen oder Kinder auf Versorgung nach den Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes ist zur Feststellung der Höhe des als abgetreten geltenden Anspruchs der Schätzwert in entsprechender Anwendung der Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu ermitteln. Für die Berechnung des Schätzwertes ist der Bruttobetrag (§ 2), der sich für den Monat Mai 1967 ergibt oder im Falle der Anwartschaft ergeben würde, im Falle einer Anwartschaft auf Waisengeld jedoch der Bruttobetrag des Halbwaisengeldes zugrunde zu legen. Die Bruttobeträge sind um 1/36 zu erhöhen. Die Vorschriften der §§ 158, 159 des Bundesbeamtengesetzes finden keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

Für Zahlungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, die erst nach Beendigung der Abwicklung, spätestens nach dem 30. April 1967 fällig werden oder für zu diesen Zeitpunkten bestehende Anwartschaften der nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes anspruchsberechtigten Personen einschließlich der Ehefrauen oder Kinder auf Versorgung nach den Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes ist zur Feststellung der Höhe des als abgetreten geltenden Anspruchs der Schätzwert in entsprechender Anwendung der Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu ermitteln. Für die Berechnung des Schätzwertes ist der Bruttobetrag (§ 2), der sich für den Monat Mai 1967 ergibt oder im Falle der Anwartschaft ergeben würde, im Falle einer Anwartschaft auf Waisengeld jedoch der Bruttobetrag des Halbwaisengeldes zugrunde zu legen. Die Bruttobeträge sind um 1/36 zu erhöhen. Die Vorschrift des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden.




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