Änderung § 18 AWaffV vom 19.09.2020

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§ 18 AWaffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.09.2020 geltenden Fassung
§ 18 AWaffV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form


(Text neue Fassung)

§ 18 Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form


vorherige Änderung

(1) 1 Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:


Linke Seite: | Rechte Seite:

1. Laufende Nummer der Eintragung | 4. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes

2. Datum der Fertigstellung |

3. Herstellungsnummer | 5. Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes

| 6. Sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums

| 7. Sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige


2 Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der
Name, die Firma oder die Marke, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermerken sind.

(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:



Linke Seite: | Rechte Seite:

1. Laufende Nummer der Eintragung | 7.
Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes

2. Datum des Eingangs |

3. Waffentyp | 8.
Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes

4. Name, Firma oder Marke,
die auf der Waffe angebracht sind | 9. Sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums

5. Herstellungsnummer |

6. Name
und Anschrift des Überlassers | 10. Sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt.


(3) 1 Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen. 2 Eine Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 als fertiggestellt,

1. sobald sie nach § 3 des Beschussgesetzes geprüft worden ist,

2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Verkauf vorrätig gehalten wird.

(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6 kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,

1. mit Zündnadelzündung,

2. mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen handelt,

3. mit Lunten- oder Funkenzündung.




(1) Wird die Ersatzdokumentation in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben.

(2) 1 Die in gebundener Form geführte Ersatzdokumentation hat folgende Angaben
zu enthalten:

1. laufende Nummer der Eintragung,

2. Datum des Eingangs,

3. Waffentyp,

4.
Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind,

5. Herstellungsnummer,


6. Name und Anschrift des Überlassers,


7.
Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,

8.
Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes,

9. sofern
die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums, und

10. sofern
die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt.

2 Die Angaben zu den Nummern 1 bis 6 sind auf den linken Seiten, die Angaben zu den Nummern 7 bis 10 jeweils auf der rechten Seite der gebundenen Ersatzdokumentation gegenüber einzutragen.


(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen.




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