Änderung § 20 AWaffV vom 19.09.2020

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§ 20 AWaffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.09.2020 geltenden Fassung
§ 20 AWaffV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Führung der Waffenbücher in elektronischer Form


(Text neue Fassung)

§ 20 Führung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form


vorherige Änderung

(1) 1 Wird das Waffenherstellungs- oder das Waffenhandelsbuch in elektronischer Form geführt, so müssen die gespeicherten Datensätze (aufzeichnungspflichtigen Vorgänge) die nach § 19 geforderten Angaben enthalten. 2 Die Datensätze sind unverzüglich zu speichern; sie sind fortlaufend zu nummerieren. 3 Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sind zu beachten.

(2) 1 Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. 2 Der Ausdruck ist nach Maßgabe des § 19 in Karteiform vorzunehmen. 3 Der Name des Überlassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung können auch in verschlüsselter Form ausgedruckt werden. 4 In diesem Fall ist dem Ausdruck ein Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Entschlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht. 5 Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen.

(3) 1 § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den Karteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung der Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwenden. 2 Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsabschluss gespeicherten Datensätze ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde auch während des laufenden Monats jederzeit vorzulegen.



(1) 1 Wird die Ersatzdokumentation in elektronischer Form geführt, so müssen die gespeicherten Datensätze die nach § 19 Absatz 2 geforderten Angaben enthalten. 2 Die Datensätze sind unverzüglich zu speichern; sie sind fortlaufend zu nummerieren.

(2) 1 Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. 2 Der Ausdruck hat so zu erfolgen, dass die Angaben im Ausdruck den Angaben der Ersatzdokumentation in Karteiform nach § 19 Absatz 2 entsprechen. 3 Der Name des Überlassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung können auch in verschlüsselter Form ausgedruckt werden. 4 In diesem Fall ist dem Ausdruck ein Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Entschlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht. 5 Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen.

(3) Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsabschluss gespeicherten Datensätze ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde auch während des laufenden Monats jederzeit vorzulegen.

(Textabschnitt unverändert)

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der Gesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die Zu- und Abgänge monatlich in Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt ist, dass die während des Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit in Klarschrift ausgedruckt werden können.






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