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Synopse aller Änderungen des AWaffV am 01.09.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2020 durch Artikel 4c des 3. WaffRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AWaffV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AWaffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2020 geltenden Fassung
AWaffV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4c G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Nachweis der Sachkunde
    § 1 Umfang der Sachkunde
    § 2 Prüfung
    § 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
Abschnitt 2 Nachweis der persönlichen Eignung
    § 4 Gutachten über die persönliche Eignung
Abschnitt 3 Schießsportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat
    § 5 Schießsportordnungen
    § 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
    § 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport
    § 8 Beirat für schießsportliche Fragen
Abschnitt 4 Benutzung von Schießstätten
    § 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten
    § 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche
    § 11 Aufsicht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 12 Überprüfung der Schießstätten
(Text neue Fassung)

    § 12 (aufgehoben)
Abschnitt 5 Aufbewahrung von Waffen und Munition
    § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
    § 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich
Abschnitt 6 Vorschriften für das Waffengewerbe
    Unterabschnitt 1 Fachkunde
       § 15 Umfang der Fachkunde
       § 16 Prüfung
    Unterabschnitt 2 Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher
       § 17 Grundsätze der Buchführungspflicht
       § 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form
       § 19 Führung der Waffenbücher in Karteiform
       § 20 Führung der Waffenbücher in elektronischer Form
    Unterabschnitt 3 Kennzeichnung von Waffen
       § 21 Kennzeichnung von Schusswaffen
Abschnitt 7 Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen
    § 22 Lehrgänge und Schießübungen
    § 23 Zulassung zum Lehrgang
    § 24 Verzeichnisse
    § 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern
Abschnitt 8 Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten
    Unterabschnitt 1 Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union
       § 26 Allgemeine Bestimmungen
       § 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde
    Unterabschnitt 2 Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme
       § 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat
       § 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition
       § 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach, durch oder aus Deutschland
       § 31 Anzeigen
       § 32 Mitteilungen der Behörden
       § 33 Europäischer Feuerwaffenpass
Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
    § 34 Ordnungswidrigkeiten
    § 35 (aufgehoben)
    § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2) Waffen- und Munitionsarten
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Überprüfung der Schießstätten




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen zu überprüfen. In regelmäßigen Abständen von mindestens vier Jahren sind sie von der zuständigen Behörde zu überprüfen, wenn auf ihnen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird. Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so ist eine Überprüfung mindestens alle sechs Jahre erforderlich. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen. Die Kosten hierfür sind von dem Erlaubnisinhaber zu tragen.

(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel untersagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung der Schießstätte ist im Falle der Untersagung nach Satz 1 verboten.

(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den 'Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)'. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt die Schießstandrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. 1)

(4) Anerkannte Schießstandsachverständige nach Absatz 1 sind

1. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet 'Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen', die auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung von Lehrgangsträgern ausgebildet sind,

2. auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen als Schießstandsachverständige ausgebildete Personen, die auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung regelmäßig fortgebildet worden sind.

(5) Eine Bestellung darf erfolgen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen auf dem Sachgebiet 'Sicherheit von nichtmilitärischen Schießstätten' 2) in einer Prüfung nachgewiesen worden sind. § 16 findet entsprechende Anwendung.

(6) Als anerkannte Schießstandsachverständige gelten auch diejenigen, die bis zum 31. März 2008 auf der Grundlage bisheriger Schießstandrichtlinien ausgebildet und regelmäßig fortgebildet worden sind. Die Anerkennung nach Satz 1 erlischt zum 1. Januar 2015, sofern keine öffentliche Bestellung für das Fachgebiet 'Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen' erfolgt ist.

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1) Bis zur Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 2 sind Stand der Technik die 'Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien), Stand Januar 2000, herausgegeben vom Deutschen Schützenbund, Wiesbaden'.
2) Herausgegeben vom Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln.