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§ 33a - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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§ 33a Bewirtschaftungsziele



(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass

1.
eine nachteilige Veränderung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird,

2.
alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden,

3.
ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet und

4.
ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand nach Maßgabe des Absatzes 2 erhalten oder erreicht wird.

(2) Die Anforderungen an die

1.
Beschreibung,

2.
Festlegung und Einstufung,

3.
Darstellung in Karten und

4.
Überwachung

des Zustands des Grundwassers werden durch Landesrecht bestimmt. Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Überwachung nach Satz 1 Nr. 4 mit der Überwachung nach § 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden kann.

(3) Durch Landesrecht werden unbeschadet des Absatzes 1 Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung bestimmt. Hierbei richten sich die Länder nach den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft sowohl zu den Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers, für die Ermittlung signifikanter, anhaltender Trends steigender Schadstoffkonzentrationen und für die Ausgangspunkte für die Trendumkehr nach Absatz 1 Nr. 2 als auch zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung.

(4) Für die in Absatz 1 festgelegten Ziele gilt § 25d Abs. 2 und 4 entsprechend. Sind die Ziele nach Absatz 1 nicht erreichbar, weil der Grundwasserstand oder die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern verändert werden, ist dies in entsprechender Anwendung der in § 25d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zulässig. Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Ziele gelten darüber hinaus § 25c und § 25d Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach § 25d Abs. 1 Nr. 4 statt des bestmöglichen ökologischen Zustands die geringstmöglichen Veränderungen des guten Zustands des Grundwassers zu erreichen sind.



 

Zitierungen von § 33a WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33a WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a WHG Schäden an Gewässern (vom 14.11.2007)
... für die § 25d Abs. 3, § 32c in Verbindung mit § 25d Abs. 3 und § 33a Abs. 4 Satz 2 gelten. (2) Hat ein Verantwortlicher nach dem Umweltschadensgesetz eine ...
§ 36 WHG Maßnahmenprogramm
... aufzustellen ist, um die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die ... die der Erreichung der in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen. (4) ... soweit dies notwendig ist, um die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen ... sonstigen Erkenntnissen, dass die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu ... auswirken. Die zuständigen Landesbehörden können im Rahmen der §§ 33a und 34 auch die in Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen ...
§ 36b WHG Bewirtschaftungsplan
... hierfür, 2. die nach § 25c Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4 Satz 3 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, die ... die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d Abs. 1 und 3, §§ 32c und 33a Abs. 4 und die Gründe hierfür, 4. die Bedingungen und Kriterien ... für vorübergehende Verschlechterungen nach § 25d Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie ...
§ 42 WHG Anpassung des Landesrechts
... 1b Abs. 2, § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 1 Satz 2, § 25c Abs. 1, §§ 32c, 33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3, §§ 36, 36b sowie 37a Satz 1 bis zum 22. Dezember 2003, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
G. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 666
Artikel 2 USchadGEG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... für die § 25d Abs. 3, § 32c in Verbindung mit § 25d Abs. 3 und § 33a Abs. 4 Satz 2 gelten. (2) Hat ein Verantwortlicher nach dem Umweltschadensgesetz eine ...