Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 36a WHG vom 30.06.2009

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des WHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 36a WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 36a WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
(Textabschnitt unverändert)

§ 36a Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen


(Text alte Fassung)

(1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sowie von Planungen für Vorhaben nach dem Maßnahmenprogramm nach § 36 können die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre). § 14 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sowie von Planungen für Vorhaben nach dem Maßnahmenprogramm nach § 36 können die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre).

(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern die Rechtsverordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.