(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- als Prüfungsstück:
Anfertigen einer Ballenrolle mit Absatzangleichung einschließlich Planen und Kontrollieren der Arbeitsschritte,
- 2.
- als Arbeitsprobe:
Modellieren und Rangieren von Teilelementen für einen orthopädischen Maßschuh sowie Aufzwicken des zugehörigen Schaftes. Kontrollieren des Arbeitsergebnisses anhand eines mitzubringenden aufgezwickten Gegenstücks.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten bearbeiten:
- 1.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- 2.
- Grundlagen der Anatomie und Physiologie,
- 3.
- Einsatz und Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
- orthopädieschuhtechnische Befestigungsarten,
- 5.
- Entwicklung und Herstellung von Formteilen und Modellen,
- 6.
- orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen.