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§ 7 - Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV)

V. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 642; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2017 BGBl. I S. 3564
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-283 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu dieser Verordnung für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens drei Stunden vier praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbstständig planen sowie Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,

2.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,

3.
Erstellen einer Fahrtenroute,

4.
beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung.



 

Zitierungen von § 7 BKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BKV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...