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Anlage - Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV)

V. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 642; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2017 BGBl. I S. 3564
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-283 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 4 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin



Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Kontrollieren, Warten und
Pflegen der Fahrzeuge
(§ 3 Nr. 5)
a) Funktionsweise der Fahrzeuge, insbesondere Motor,
Kraftübertragung, Fahrwerk, Aufbau, mechanische,
elektrische, pneumatische und hydraulische Systeme,
erklären
b) Betriebsanleitungen anwenden
c) Verkehrssicherheit beurteilen, insbesondere durch
Sichtkontrolle bei Aufbau und Rädern, Motor und
Kraftübertragungselementen, Beschilderung, Zube-
hör, Sicherungs- und Sicherheitsmitteln
d) Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen
e) Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und
der Entsorgung zuführen
17 
f) Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit
von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und
Bremsanlagen prüfen
g) Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen
h) Arbeitsplatz ergonomisch einrichten
i) Fehler und Mängel feststellen, beschreiben und
Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
 15
6 Vorbereiten und Durch-
führen der Beförderung
(§ 3 Nr. 6)
a) Fahrzeuge und Hilfsmittel dem Verwendungszweck
zuordnen
b) An- und Aufbauteile anbringen und abnehmen
6 
c) transportspezifische Skizzen anfertigen
d) Transportgut oder Gepäck annehmen, nach Art und
Menge sowie hinsichtlich offener Mängel prüfen;
bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
e) Fahrgastsicherheit feststellen oder Fahrzeugbeladung
und Ladesicherung unter Berücksichtigung der
Gewichtsverteilung und Höchstladung planen und
durchführen
f) ergonomische Arbeitsweisen anwenden
g) Fahrzeug- und Beförderungspapiere auf Gültigkeit
und Vollständigkeit prüfen
h) Beförderung sicher und wirtschaftlich durchführen und
Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen ergreifen
 20
7Verkehrssicherheit,
Führen von Fahrzeugen
auf öffentlichen Straßen
(§ 3 Nr. 7)
a) Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Para-
meter auf die Verkehrssicherheit beurteilen
b) Fahrverhalten entsprechend den Gefahrenquellen im
Straßenverkehr ausrichten
c) Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Informa-
tionen auswerten und Maßnahmen ergreifen
d) Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen,
beachten
e) Fahrzeugkombination und Sattelkraftfahrzeug der
Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 m oder Fahr-
zeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 m
auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb
geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich
führen
 22
8 Rechtsvorschriften
im Straßenverkehr
(§ 3 Nr. 8)
a) Sozialvorschriften einhalten 6*) 
b) verkehrsspezifische Rechtsvorschriften im Inland
und in den Ziel- und Durchfahrtsländern einhalten
c) beförderungsspezifische Vorschriften einhalten
 11*)
9 Kundenorientiertes
Verhalten
(§ 3 Nr. 9)
a) Gespräche situationsbezogen führen
b) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
6 
c) Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden
d) Möglichkeiten der Konfliktregelung anwenden
e) betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in
Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseinge-
schränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit
Behinderungen, berücksichtigen
 6
10Verhalten nach Unfällen
und Zwischenfällen
(§ 3 Nr. 10)
a) Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichern
b) Maßnahmen der ersten Hilfe leisten
c) frei werdende Stoffe hinsichtlich der Umweltgefährdung
und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen
d) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere An-
gaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen
e) Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht an-
fertigen
6 
11Betriebliche Planung
und Logistik
(§ 3 Nr. 11)
a) Funktion des Betriebes in der logistischen Kette be-
achten
b) Arbeitsaufträge unter Beachtung betrieblicher Vor-
gaben in Arbeitsschritte umsetzen
c) Straßenkarten, Straßenpläne sowie digitale Systeme
anwenden
d) Informations- und Kommunikationstechniken an-
wenden
e) Informationen für die Fahrtenplanung beschaffen
und auswerten
f) Termine planen und abstimmen
g) Einsatz von Personal und Sachmitteln planen
h) Fahrten unter wirtschaftlichen Aspekten planen und
organisieren
25 
12Beförderungsbezogene
Kostenrechnung
und Vertragsabwicklung
(§ 3 Nr. 12)
a) Einflussfaktoren von Betriebskosten der Fahrzeuge
berücksichtigen
b) formalisierte Beförderungsverträge abschließen
c) Abrechnungen durchführen
d) erbrachte Leistungen dokumentieren
12 
13Qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 3 Nr. 13)
a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder
Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich ausführen, insbesondere zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen
Arbeitsbereich beitragen
 4*)

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.





 

Frühere Fassungen von Anlage BKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

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vom 16.10.2017 BGBl. I S. 3564

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.