(1) Unbeschadet der
Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke (ABl. EG Nr. L 184 S. 24), zuletzt geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 1587/89 vom 7. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 156 S. 22), und der
Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für insbesondere zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver (ABl. EG Nr. L 199 S. 1), zuletzt geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 3480/90 vom 30. November 1990 (ABl. EG Nr. L 336 S. 68), wird bis zum 28. Februar 1991
- 1.
- für Magermilch, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gewonnen worden ist und an Schweine verfüttert wird, eine Sonderbeihilfe in Höhe von 22,00 DM je 100 kg und
- 2.
- für Magermilchpulver, das aus in dem genannten Gebiet gewonnener Milch dort hergestellt und an Tiere, ausgenommen junge Kälber, verfüttert wird, eine der Höhe nach im Dauerausschreibungsverfahren festzusetzende Sonderbeihilfe
nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.
(1a) Für Magermilch, die in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gewonnen worden ist und an Schweine verfüttert wird, wird die Sonderbeihilfe abweichend von Absatz 1 auch in der Zeit vom 6. Juni 1991 bis zum 31. August 1991 in Höhe von 21,00 DM je 100 kg gewährt.
(2) Für die Menge Magermilchpulver, deren Wassergehalt 6 vom Hundert übersteigt, wird die Sonderbeihilfe nach Absatz 1 Nr. 2 um 1 vom Hundert je zusätzlichen Wassergehalt von 0,2 vom Hundert vermindert.
§ 4 MMilchSBeihV Voraussetzungen für die Beihilfengewährung ... In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a wird die Sonderbeihilfe gewährt, wenn 1. die ... oder Mastbetrieb mindestens 3,06 DM je 100 kg beträgt. (2) Im Falle des § 1 Nr. 2 wird die Sonderbeihilfe gewährt, wenn das Magermilchpulver 1. ...