Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 6 - Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung (MMilchSBeihV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 4; aufgehoben durch Artikel 49 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7847-11-4-65 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Anzeigepflicht



Wer sich an einer in § 1 genannten Maßnahme als Beihilfeempfänger beteiligen will (Beteiligter), hat dies vor Beginn seiner für die Gewährung der Beihilfe maßgeblichen Tätigkeit der Bundesanstalt anzuzeigen.



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