Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 8 - Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung (MMilchSBeihV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 4; aufgehoben durch Artikel 49 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7847-11-4-65 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Sachkundige Person



Der Beteiligte hat der Bundesanstalt mindestens eine sachkundige Person schriftlich zu benennen, die befugt ist, ihm gegenüber alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen vorzunehmen, die nach dieser Verordnung vom Beteiligten gefordert werden können.



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