Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 8 Sachkundige Person
Der Beteiligte hat der Bundesanstalt mindestens eine sachkundige Person schriftlich zu benennen, die befugt ist, ihm gegenüber alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen vorzunehmen, die nach dieser Verordnung vom Beteiligten gefordert werden können.
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