(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des
Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft veröffentlicht den Wortlaut bekanntgemachter internationaler Schiffssicherheitsregelungen in einer für den Anwender möglichst geeigneten Form.