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§ 4 - Margarine- und Mischfettverordnung (MargMFV)
V. v. 31.08.1990 BGBl. I S. 1989, 2259; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Geltung ab 16.09.1990; FNA: 7842-11 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 16.09.1990; FNA: 7842-11 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 4 Kennzeichnungsvorschriften
(1) Für Margarineschmalz und Mischfettschmalz sind die in der Anlage vorgesehenen Bezeichnungen die Bezeichnungen der Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gramm pro 100 Gramm in Massenanteilen und weniger ist ein Hinweis anzubringen, dass das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, und zwar
- 1.
- bei vorverpackten Erzeugnissen und bei nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett,
- 2.
- bei der Abgabe von nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung.
(3) Es ist verboten, eine Verkehrsbezeichnung, die nach Anhang VII Teil VII Abschnitt I Unterabsatz 3 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 17. Dezember 2013 einem bestimmten Erzeugnis vorbehalten ist, für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis zu verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen V. v. 24. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 m.W.v. 14. Juni 2026
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Frühere Fassungen von § 4 MargMFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 14.06.2026 | Artikel 6 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen vom 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 |
| aktuell vorher | 13.07.2017 | Artikel 17 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
| aktuell | vor 13.07.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 MargMFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MargMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MargMFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MargMFV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 13.07.2017)
... § 3 Margarineschmalz oder Mischfettschmalz in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 4 Absatz 3 eine Verkehrsbezeichnung verwendet. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Artikel 6 MilchPQVEV Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
... 2. Vitamin D bis zu insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilogramm." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „des ...
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 17 LMIDVEV Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
... 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Kennzeichnungsvorschriften (1) ... wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Kennzeichnungsvorschriften (1) Für Margarineschmalz und Mischfettschmalz sind die ... 3 Margarineschmalz oder Mischfettschmalz in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 4 Absatz 3 eine Verkehrsbezeichnung verwendet." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ...
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