Änderung § 6 MargMFV vom 23.12.2010

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§ 6 MargMFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
§ 6 MargMFV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ausländisches Margarineschmalz oder ausländisches Mischfettschmalz, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist, in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(Text alte Fassung)

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Margarineschmalz oder Mischfettschmalz in den Verkehr bringt.

(Text neue Fassung)

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Margarineschmalz oder Mischfettschmalz in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 4 Absatz 3 eine Verkehrsbezeichnung verwendet.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang VII Teil VII

1. Abschnitt I Unterabsatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis abgibt,

2. Abschnitt I Unterabsatz 2 eine andere als eine dort genannte Verkehrsbezeichnung verwendet oder

3. Abschnitt II Nummer 2 für ein in Anhang VII Anlage II Buchstabe B und C genanntes Erzeugnis einen Hinweis gibt.


(heute geltende Fassung) 



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