Bei der Angabe der Fanggerätekategorie nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ist bei zugelassenen Fanggeräten der Binnenfischerei, die nicht in Anhang III der
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 erfasst sind, der gebräuchliche Name des Fanggerätes anzugeben.
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V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
Artikel 1 1. FischEtikettVÄndV ... Aquakulturerzeugnissen." 2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt: „§ 2 Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung ... Krebs- und Weichtiere, Algen und Tange sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse. § 2a Angabe des Fanggerätes Bei der Angabe der Fanggerätekategorie nach Artikel ...