Im Sinne dieser Verordnung sind Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse die von Artikel 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfassten Fische, Krebs- und Weichtiere, Algen und Tange sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse.
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V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926