§ 3 - Fischetikettierungsverordnung (FischEtikettV)

§ 3 Handelsbezeichnungen


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Aufstellung eines Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen der Fischarten (Verzeichnis), einschließlich der Änderung des Verzeichnisses, sowie für die Festlegung vorläufiger Handelsbezeichnungen. Die Bundesanstalt wird von Amts wegen oder auf Antrag tätig.

(2) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei der Aufstellung oder der Festlegung nach Absatz 1 Satz 1 die Verkehrsbezeichnungen, die in den von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches nach § 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs enthalten sind. Soweit für eine bestimmte Fischart im Rahmen der Leitsätze keine Verkehrsbezeichnung besteht, legt die Bundesanstalt die Handelsbezeichnung insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale und der Herkunft der Fischart fest.

(3) Vor der Aufstellung oder einer Festlegung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Bundesanstalt

1.
die obersten Fischereibehörden der Bundesländer,

2.
den Bundesmarktverband der Fischwirtschaft e. V.,

3.
die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. sowie

4.
das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,

anzuhören.

(4) Wer Fischereierzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse in den Verkehr bringt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt (Marktbeteiligter), kann bei der Bundesanstalt schriftlich beantragen, eine Handelsbezeichnung in das Verzeichnis aufzunehmen, zu ändern oder eine vorläufige Handelsbezeichnung festzulegen. In dem Antrag sind anzugeben

1.
Name und Anschrift des Antragstellers,

2.
ein Formulierungsvorschlag für die beantragte Handelsbezeichnung und

3.
eine Begründung für den Vorschlag nach Nummer 2.

Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages über die im Antrag gemachten Angaben hinaus vom Antragsteller weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(5) Die Bundesanstalt entscheidet binnen sechs Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrages über die vorläufige Festlegung einer Handelsbezeichnung für Fischarten, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind. Soweit die Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 3 weitere Angaben verlangt, beginnt die Frist des Satzes 1 erst mit Eingang der ergänzenden Angaben. Die Bundesanstalt veröffentlicht die vorläufige Festlegung einer Handelsbezeichnung im Bundesanzeiger.

(6) Die Bundesanstalt entscheidet binnen fünf Monaten nach Festlegung einer vorläufigen Handelsbezeichnung über die Aufnahme in das Verzeichnis. Die Bundesanstalt veröffentlicht das Verzeichnis sowie jede Neuaufnahme oder Änderung des Verzeichnisses im Bundesanzeiger.

(7) Die Bundesanstalt teilt der Kommission der Europäischen Union unverzüglich die Aufstellung des Verzeichnisses, jede Neuaufnahme in das Verzeichnis oder Änderung des Verzeichnisses mit.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung V. v. 5. November 2015 BGBl. I S. 1926 m.W.v. 12. November 2015

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Frühere Fassungen von § 3 FischEtikettV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.11.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung
vom 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 FischEtikettV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FischEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischEtikettV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... und Aquakultur auf Antrag eines Marktbeteiligten nach § 3 Fischetikettierungsgesetz und § 3 Fischetikettierungsverordnung ist ge- bührenfrei. 2 Die Prüfung der Dokumente ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung
V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
Artikel 1 1. FischEtikettVÄndV
... sind, der gebräuchliche Name des Fanggerätes anzugeben." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ...

Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 3 LwForschNOG Änderung sonstiger Vorschriften
...  § 16 Änderung der Fischetikettierungsverordnung In § 3 Nr. 4 der Fischetikettierungsverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3363) werden die ...


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