§ 5 - Fischetikettierungsverordnung (FischEtikettV)

§ 5 Aufbewahrung von Belegen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Jeder Marktbeteiligte ist verpflichtet, die Belege, aus denen sich eine Bestätigung der nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Etikettierung vorgeschriebenen Angaben ergibt, zwei Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen Belegs. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung V. v. 5. November 2015 BGBl. I S. 1926 m.W.v. 12. November 2015

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Frühere Fassungen von § 5 FischEtikettV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.11.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung
vom 05.11.2015 BGBl. I S. 1926

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 FischEtikettV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FischEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischEtikettV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FischEtikettV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.11.2015)
... des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Beleg nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt. (2) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung
V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
Artikel 1 1. FischEtikettVÄndV
... durch das Wort „Union" ersetzt. 4. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben. 5. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die §§ 4 ... 5 werden aufgehoben. 5. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die §§ 4 bis 8. 6. Der neue § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Satz 1" durch die Angabe „§ 5 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ...


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