(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
5 Satz 1 einen Beleg nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
8 Absatz 1 Nummer 4 des
Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer als Marktbeteiligter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis zum Verkauf anbietet.
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V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926