Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
8 des
Fischetikettierungsgesetzes und nach §
6 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach §
4 Satz 1 Nr. 1 des
Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung zuständig ist.
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V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926