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Synopse aller Änderungen der FischEtikettV am 12.11.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. November 2015 durch Artikel 1 der 1. FischEtikettVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FischEtikettV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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FischEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
FischEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 2a Angabe des Fanggerätes
§ 3 Handelsbezeichnungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Mittelbare Angabe der Produktionsmethode
§ 5 Angabe mehrerer Fanggebiete bei Erzeugnissen der Aquakultur
§ 6
Ausnahme von der Etikettierungspflicht
§ 7 Aufbewahrung von Belegen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 10 Inkrafttreten


§ 4 Ausnahme von der Etikettierungspflicht
§ 5 Aufbewahrung von Belegen
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 8 Inkrafttreten
Schlussformel

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur hinsichtlich der Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen.



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnungen der Organe der Europäischen Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur hinsichtlich der Etikettierung von Fischereierzeugnissen und Aquakulturerzeugnissen.

§ 2 Begriffsbestimmung


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Sinne dieser Verordnung sind Fische oder Fischereierzeugnisse die von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 17 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erfassten Fische, Krebs- und Weichtiere sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse.



Im Sinne dieser Verordnung sind Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse die von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfassten Fische, Krebs- und Weichtiere, Algen und Tange sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a (neu)




§ 2a Angabe des Fanggerätes


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Bei der Angabe der Fanggerätekategorie nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ist bei zugelassenen Fanggeräten der Binnenfischerei, die nicht in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 erfasst sind, der gebräuchliche Name des Fanggerätes anzugeben.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Handelsbezeichnungen


(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Aufstellung eines Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen der Fischarten (Verzeichnis), einschließlich der Änderung des Verzeichnisses, sowie für die Festlegung vorläufiger Handelsbezeichnungen. Die Bundesanstalt wird von Amts wegen oder auf Antrag tätig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei der Aufstellung oder der Festlegung nach Absatz 1 Satz 1 die Verkehrsbezeichnungen, die in den von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches nach § 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes enthalten sind. Soweit für eine bestimmte Fischart im Rahmen der Leitsätze keine Verkehrsbezeichnung besteht, legt die Bundesanstalt die Handelsbezeichnung insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale und der Herkunft der Fischart fest.



(2) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei der Aufstellung oder der Festlegung nach Absatz 1 Satz 1 die Verkehrsbezeichnungen, die in den von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches nach § 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs enthalten sind. Soweit für eine bestimmte Fischart im Rahmen der Leitsätze keine Verkehrsbezeichnung besteht, legt die Bundesanstalt die Handelsbezeichnung insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale und der Herkunft der Fischart fest.

(3) Vor der Aufstellung oder einer Festlegung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Bundesanstalt

1. die obersten Fischereibehörden der Bundesländer,

2. den Bundesmarktverband der Fischwirtschaft e. V.,

3. die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. sowie

4. das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,

anzuhören.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Wer Fisch oder Fischereierzeugnisse in den Verkehr bringt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt (Marktbeteiligter), kann bei der Bundesanstalt schriftlich beantragen, eine Handelsbezeichnung in das Verzeichnis aufzunehmen, zu ändern oder eine vorläufige Handelsbezeichnung festzulegen. In dem Antrag sind anzugeben



(4) Wer Fischereierzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse in den Verkehr bringt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt (Marktbeteiligter), kann bei der Bundesanstalt schriftlich beantragen, eine Handelsbezeichnung in das Verzeichnis aufzunehmen, zu ändern oder eine vorläufige Handelsbezeichnung festzulegen. In dem Antrag sind anzugeben

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. ein Formulierungsvorschlag für die beantragte Handelsbezeichnung und

3. eine Begründung für den Vorschlag nach Nummer 2.

Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages über die im Antrag gemachten Angaben hinaus vom Antragsteller weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(5) Die Bundesanstalt entscheidet binnen sechs Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrages über die vorläufige Festlegung einer Handelsbezeichnung für Fischarten, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind. Soweit die Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 3 weitere Angaben verlangt, beginnt die Frist des Satzes 1 erst mit Eingang der ergänzenden Angaben. Die Bundesanstalt veröffentlicht die vorläufige Festlegung einer Handelsbezeichnung im Bundesanzeiger.

(6) Die Bundesanstalt entscheidet binnen fünf Monaten nach Festlegung einer vorläufigen Handelsbezeichnung über die Aufnahme in das Verzeichnis. Die Bundesanstalt veröffentlicht das Verzeichnis sowie jede Neuaufnahme oder Änderung des Verzeichnisses im Bundesanzeiger.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Die Bundesanstalt teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaft unverzüglich die Aufstellung des Verzeichnisses, jede Neuaufnahme in das Verzeichnis oder Änderung des Verzeichnisses mit.



(7) Die Bundesanstalt teilt der Kommission der Europäischen Union unverzüglich die Aufstellung des Verzeichnisses, jede Neuaufnahme in das Verzeichnis oder Änderung des Verzeichnisses mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Mittelbare Angabe der Produktionsmethode




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der Etikettierung von Fischen oder Fischereierzeugnissen aus der Seefischerei ist bei Abgabe an den Endverbraucher die Angabe der Produktionsmethode im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 278 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung entbehrlich, wenn sich aus der Angabe der Handelsbezeichnung im Zusammenhang mit der Angabe des Fanggebietes ergibt, dass es sich um eine im Meer gefangene Fischart handelt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Angabe mehrerer Fanggebiete bei Erzeugnissen der Aquakultur




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Jeder Marktbeteiligte kann, wenn die Entwicklung von Erzeugnissen der Aquakultur in mehreren Fanggebieten im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 stattgefunden hat, bei der Etikettierung entsprechende Angaben machen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Ausnahme von der Etikettierungspflicht




§ 4 Ausnahme von der Etikettierungspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

Eine kleine Menge von Fischen oder Fischereierzeugnissen im Sinne von Artikel 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 ist gegeben, wenn der Wert des Gegenstandes des Veräußerungsgeschäftes den dort genannten Betrag nicht übersteigt.



Werden Fischereierzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse unmittelbar von einem Fischereifahrzeug verkauft und beträgt der gesamte Verkaufswert je Kalendertag und Endverbraucher 50 Euro oder weniger, sind bei dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse die Anforderungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 nicht zu beachten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Aufbewahrung von Belegen




§ 5 Aufbewahrung von Belegen


Jeder Marktbeteiligte ist verpflichtet, die Belege, aus denen sich eine Bestätigung der nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Etikettierung vorgeschriebenen Angaben ergibt, zwei Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen Belegs. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Ordnungswidrigkeiten




§ 6 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Satz 1 einen Beleg nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer als Marktbeteiligter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 278 S. 6) eine vorgeschriebene Angabe über die Handelsbezeichnung, die Produktionsmethode oder das Fanggebiet auf einer Stufe der Vermarktung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht oder den wissenschaftlichen Namen der betreffenden Art nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angibt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Beleg nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer als Marktbeteiligter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis zum Verkauf anbietet.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Zuständige Verwaltungsbehörde




§ 7 Zuständige Verwaltungsbehörde


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fischetikettierungsgesetzes und nach § 8 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 4 Satz 1 Nr. 1 des Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung zuständig ist.



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fischetikettierungsgesetzes und nach § 6 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 4 Satz 1 Nr. 1 des Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung zuständig ist.

vorherige Änderung

§ 10 Inkrafttreten




§ 8 Inkrafttreten


Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.