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§ 2 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 2 Wählergruppen



(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften (Wählergruppen) wählen in geheimer und unmittelbarer Wahl jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter, soweit diese Wählergruppen jeweils mindestens fünf Soldaten umfassen, in folgenden Wahlbereichen:

1.
in Einheiten,

2.
auf Schiffen und Booten der Marine,

3.
in Stäben der Verbände sowie vergleichbarer Dienststellen und Einrichtungen,

4.
in integrierten Dienststellen und Einrichtungen,

5.
regelmäßig in multinationalen Dienststellen und Einrichtungen,

6.
als Teilnehmer an Lehrgängen, die länger als 30 Kalendertage dauern, an Schulen oder vergleichbaren Einrichtungen der Streitkräfte sowie

7.
als Studenten der Universitäten in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist, oder

8.
als Soldaten, die zu einer Dienststelle oder Einrichtung außerhalb der Streitkräfte kommandiert oder unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist.

(2) Liegt die Zahl der Offiziere in Einheiten unter fünf Wahlberechtigten, wählen sie abweichend von Absatz 1 in dem Stab des Verbandes oder Großverbandes, welcher der Einheit unmittelbar übergeordnet ist, gemeinsam mit den wahlberechtigten Offizieren dieses Stabes.

(3) Unteroffiziere mit und ohne Portepee auf Schiffen und Booten der Marine wählen abweichend von Absatz 1 jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter, soweit diese Wählergruppen jeweils mindestens fünf Soldaten umfassen.

(4) Sind mindestens fünf Angehörige einer Wählergruppe nicht nur vorübergehend an einem Ort eingesetzt, der weiter als 100 km vom Dienstort des zuständigen Disziplinarvorgesetzten entfernt ist, wählen diese abweichend von Absatz 1 eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter.

(5) Liegt die Zahl der Soldaten einer Wählergruppe unter fünf Wahlberechtigten, sind diese, ausgenommen im Falle des Absatzes 2, von einer dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten, zuständigen Kommandobehörde einer benachbarten Einheit oder Dienststelle oder dem Stab des Verbandes zuzuteilen, welche der Einheit oder Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist. Ist die Zuständigkeit weiterer Kommandobehörden berührt, bedarf die zuteilende Kommandobehörde deren Zustimmung. Mehrere benachbarte Dienststellen können unabhängig von ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu einem Wahlbereich zusammengefaßt werden. Werden nach diesem Absatz eine Vertrauensperson und jeweils zwei Stellvertreter gewählt, entfällt die Wahlberechtigung nach Absatz 1.

(6) Für die Dauer einer besonderen Auslandsverwendung (§ 62 Abs. 1 des Soldatengesetzes) von Einheiten, Schiffen und Booten der Marine und Stäben der Verbände werden von Soldaten, die an diesem Einsatz teilnehmen, in geheimer und unmittelbarer Wahl Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt, soweit die nach Absatz 1 gewählten Vertrauenspersonen der jeweiligen Wählergruppe nicht an dem Einsatz teilnehmen.

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Zitierungen von § 2 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SBG Wahlberechtigung
... der Vertrauenspersonen. Lehrgangsteilnehmer bleiben unbeschadet ihrer Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 im bisherigen Wahlbereich wahlberechtigt. (2) Soldaten, die für eine ... (2) Soldaten, die für eine besondere Auslandsverwendung zu den in § 2 Abs. 6 genannten Einheiten, Schiffen und Booten der Marine oder Stäben der Verbände ...
§ 4 SBG Wählbarkeit, Grundsätze der Wahl
... die örtliche Vorgesetzte der Wählergruppe der Offiziere im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, 3. die Kompaniefeldwebel und die Inhaber entsprechender ...
§ 19 SBG Besondere Pflichten des Disziplinarvorgesetzten
... gewählt sind, mit Ausnahme der Vertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmer an Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) und der bei besonderen Auslandsverwendungen gewählten (§ 2 Abs. 6), sind ... Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) und der bei besonderen Auslandsverwendungen gewählten (§ 2 Abs. 6), sind alsbald nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden. Diese Ausbildung soll ...
§ 49 SBG Personalvertretung der Soldaten (vom 13.04.2013)
... In anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen wählen Soldaten Personalvertretungen. ... Wehrdienst leisten, in diesen Dienststellen und Einrichtungen Vertrauenspersonen nach § 2 , soweit diese Gruppe mindestens fünf Soldaten umfaßt. (2) Die in ...
§ 50 SBG Dienststellen ohne Personalrat
... ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldaten Vertrauenspersonen nach § 2 ...
§ 51 SBG Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreter (vom 12.02.2009)
... Soldaten findet § 47 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung; § 2 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Vertrauenspersonenwahlverordnung (VPWV)
V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Eingangsformel VPWV
... Grund des § 2 Abs. 4 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47) verordnet der ...
§ 8 VPWV Wahlvorschläge
... einer Frist von drei Tagen zu beseitigen. Ist ein Soldat vorgeschlagen worden, der nach § 2 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes nicht wählbar ist, so sind die Vorschlagenden hiervon ...
§ 9 VPWV Aufstellung der Bewerberliste
... vor. Dieser äußert sich, ob die vorgeschlagenen Soldaten nach § 2 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes wählbar sind; § 8 Abs. 2 ist anzuwenden.  ...
§ 13 VPWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... Der Disziplinarvorgesetzte äußert sich, ob die vorgeschlagenen Soldaten nach § 2 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes wählbar sind. Werden weniger als drei wählbare ... haben jeweils das gleiche Aussehen. (5) Die Wahl von Vertrauenspersonen nach § 2 Abs. 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes wird im vereinfachten Wahlverfahren nach den Absätzen ...

Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
§ 1 SBGWV Abgrenzung der Wahlbereiche (vom 31.08.2012)
... Soldaten, die sich in der Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. (2) Soldaten, die einer Einheit ...
§ 3 SBGWV Wahlvorstand (vom 31.08.2012)
... (3) Sobald bei einer Wählergruppe die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 2 Abs. 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet der Disziplinarvorgesetzte dies ...