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§ 11 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 11 Abberufung der Vertrauensperson



(1) Mindestens ein Viertel der Angehörigen der Wählergruppe, der Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächster Disziplinarvorgesetzter können beim Truppendienstgericht beantragen, die Vertrauenspersonen wegen grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten abzuberufen. Der Antrag auf Abberufung kann auch wegen eines sonstigen Verhaltens der Vertrauenspersonen gestellt werden, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt sind, ernsthaft zu beeinträchtigen.

(2) Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerdeordnung.

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Zitierungen von § 11 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SBG Ruhen des Amtes
... kann das Truppendienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberufungsantrag nach § 11 Abs. 1 das Ruhen des Amtes anordnen. (2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn ...
§ 33 SBG Sprecher
... des Verbandes, des Kasernenkommandanten oder des Standortältesten. (3) § 11 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Disziplinarvorgesetzten der Führer des ...