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§ 16
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
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§ 16 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997
BGBl. I S. 766
; aufgehoben durch
Artikel 3
Abs. 2 G. v. 29.08.2016
BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3
Rechtsstellung der Soldaten
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 34 Vorschriften zitiert
Kapitel 2 Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen
Abschnitt 2 Geschäftsführung und Rechtsstellung
§ 15
←
→
§ 17
§ 16 Beschwerderecht der Vertrauensperson
§ 16 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Vertrauensperson kann sich entsprechend §
1
Abs. 1 der
Wehrbeschwerdeordnung
auch dann beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.
§ 15
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→
§ 17
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Zitierungen von
§ 16 SBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 36 SBG Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
... Auf die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses finden die §§ 8, 12, 14,
16
entsprechende ...
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