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§ 20 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 20 Anhörung



Die Vertrauensperson ist über beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen sie anzuhören ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Vertrauensperson ist zu den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern.



 

Zitierungen von § 20 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 SBG Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbandes, des Kasernenbereichs und des Standortes
...  (7) Die Bestimmungen des Kapitels 2 Abschnitt 2 sowie der §§ 18 und 20 bis 26 gelten entsprechend für die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen.  ...