(1) Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mitbestimmung, ist die Vertrauensperson rechtzeitig durch den für die Maßnahme oder Entscheidung zuständigen Vorgesetzten zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme oder Entscheidung auszusetzen und der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein vom Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufender Schlichtungsausschuß mit Stimmenmehrheit. Der Schlichtungsausschuß besteht neben dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts aus dem Vorgesetzten, dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie der Vertrauensperson und einem der Stellvertreter. Sind die Stellvertreter an der Teilnahme verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbandes zum Mitglied des Schlichtungsausschusses. Kommt in den Fällen des §
24 Abs. 5 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuß eine Empfehlung ab. Will der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat er die Angelegenheit dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. In den Fällen des §
24 Abs. 6 gilt §
104 Satz 3 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(3) Der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.