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§ 30 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 30 Beschwerdeverfahren



Betrifft eine Beschwerde nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung Fragen des Dienstbetriebes, der Fürsorge, der Berufsförderung oder der außerdienstlichen Betreuung und Freizeitgestaltung für Soldaten sowie dienstlicher Veranstaltungen geselliger Art, soll die Vertrauensperson des Beschwerdeführers angehört werden. Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson des Beschwerdeführers und des Betroffenen angehört werden. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 ist die Vertrauensperson auf Antrag des Beschwerdeführers anzuhören.

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Zitierungen von § 30 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 SBG Vertrauensperson als Vermittler
... tätig geworden, gilt sie für das Anhörungsverfahren nach § 30 Satz 2 als ...