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§ 33 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 33 Sprecher



(1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen wählen in gesonderten Wahlgängen einen Sprecher sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Sprecher, der erste und zweite Stellvertreter müssen verschiedenen Laufbahngruppen angehören.

(2) Der Sprecher führt die Geschäfte der Versammlung. Er führt deren Beschlüsse aus. Er ist der Ansprechpartner des Führers des Verbandes, des Kasernenkommandanten oder des Standortältesten.

(3) § 11 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Disziplinarvorgesetzten der Führer des Verbandes, der Kasernenkommandant oder der Standortälteste antragsberechtigt ist.

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