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§ 37 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 37 Arbeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses



(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, soweit diese Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Er hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, soweit dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt.

(2) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß eine Einigung nicht zustande, können diese dem Schlichtungsausschuß vorgelegt werden, der eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung ausspricht, das sodann endgültig entscheidet.

(3) Der Schlichtungsausschuß besteht aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuß bestimmten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, der einvernehmlich berufen wird.

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