Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 52 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
| |

§ 52 Angelegenheiten der Soldaten



(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) In Angelegenheiten eines Soldaten nach der Wehrdisziplinarordnung oder der Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften derjenige Vertreter der Soldaten im Personalrat wahr, der der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und der bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Im Falle seiner Verhinderung wird er in der Reihenfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch den nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist ein solcher Vertreter der Soldaten nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldaten wahrgenommen, das nach § 32 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Vertreter im Amt.

Anzeige