(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. §
7 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes ist anzuwenden.
(2) In Angelegenheiten eines Soldaten nach der
Wehrdisziplinarordnung oder der
Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften derjenige Vertreter der Soldaten im Personalrat wahr, der der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und der bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Im Falle seiner Verhinderung wird er in der Reihenfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch den nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist ein solcher Vertreter der Soldaten nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldaten wahrgenommen, das nach §
32 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Vertreter im Amt.