Zitierungen von § 13 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SBG Schutz der Vertrauensperson, Unfallschutz
... Für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder des nach § 13 eingetretenen Vertreters ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig. Ist ...
§ 17 SBG Beschwerden gegen die Vertrauensperson
... Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder den nach § 13 eingetretenen Stellvertreter entscheidet deren nächsthöherer ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... Auslandsverwendung nach § 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes, 2. im Fall des § 13 Absatz 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes oder 3. in Wahlbereichen, in denen die ... eine besondere Auslandsverwendung in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist der nach § 13 Absatz 2 und 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes eintretende Stellvertreter wahlberechtigt. ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
§ 13 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren (vom 31.08.2012)
... Auslandsverwendung nach § 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes, 2. im Fall des § 13 Absatz 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes oder 3. in Wahlbereichen, in denen die ...
§ 23 SBGWV Wählerverzeichnis (vom 31.08.2012)
... eine besondere Auslandsverwendung in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist der nach § 13 Absatz 2 und 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes eintretende Stellvertreter wahlberechtigt. ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed