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Änderung Artikel 8 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz vom 15.06.2021

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Artikel 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
Artikel 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 8 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

Artikel 8 Musterwiderrufsbelehrung


vorherige Änderung

 


1 Das Muster in der Anlage des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung kann noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verwendet werden. 2 In diesem Fall ist § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

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