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Änderung Artikel 8 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz vom 17.12.2009

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Artikel 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung
Artikel 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
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Artikel 8 Gesetzliche Anknüpfung


(Text neue Fassung)

Artikel 8 Musterwiderrufsbelehrung


vorherige Änderung

Hat der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.



1 Das Muster in der Anlage des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung kann noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verwendet werden. 2 In diesem Fall ist § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.