Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz am 15.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2021 durch Artikel 4 des FinDLRAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGVVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Altverträge, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Artikel 2 Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung
Artikel 3 Verjährung
Artikel 4 Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung
Artikel 5 Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten
Artikel 6 Versicherungsverhältnisse nach § 190 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Artikel 7 Krankenversicherung, Versicherungsverhältnisse nach § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 8 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

Artikel 8 Musterwiderrufsbelehrung
Artikel 9 (aufgehoben)
Artikel 10 (aufgehoben)
Artikel 11 (aufgehoben)
Artikel 12 (aufgehoben)
Artikel 13 (aufgehoben)
Artikel 14 (aufgehoben)
Artikel 15 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 8 (aufgehoben)




Artikel 8 Musterwiderrufsbelehrung


vorherige Änderung

 


1 Das Muster in der Anlage des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung kann noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verwendet werden. 2 In diesem Fall ist § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.




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