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Synopse aller Änderungen der AusglV am 21.12.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Dezember 2007 durch Artikel 15 des BVGuSozEntsRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AusglV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AusglV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
AusglV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einkommen


(1) Einkommen, das bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist, sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das Bundesversorgungsgesetz, diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, daß bestimmte Einkünfte bei der Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Dabei ist es unerheblich, ob sie der Steuerpflicht unterliegen oder bei der Bemessung einer anderen Leistung berücksichtigt werden.

(2) Den Einkünften stehen Ansprüche auf Leistungen in Geld oder Geldeswert sowie Anwartschaften, die durch Stellung eines Antrags zu einem derartigen Anspruch erwachsen können, gleich; das gilt nicht, soweit sie nicht zu verwirklichen sind oder aus Unkenntnis oder aus einem verständigen Grund nicht geltend gemacht worden sind oder nicht geltend gemacht werden. Hat der Schwerbeschädigte ohne verständigen Grund über Vermögenswerte in einer Weise verfügt, daß dadurch sein bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigendes Einkommen gemindert wird, so ist seine Ausgleichsrente so festzustellen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen.

(3) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33 Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes) sind auch solche Einkünfte, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts den in § 33 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes aufgeführten Einkunftsarten zugerechnet werden; bei Konkursausfallgeld (Insolvenzgeld) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gilt als Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt. Zu den übrigen Einkünften im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gehören insbesondere

1. Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz,

2. Einkünfte aus Kapitalvermögen,

3. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der gesetzlichen Unfallversicherung,

4. die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung, eine Rente wegen Todes und die Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie die Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,

5. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen,

6. freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation laufend gewährt werden,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7. Geldrenten aus privaten Versicherungsverträgen,

(Text neue Fassung)

7. Geldrenten und einmalige Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen,

8. Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen, soweit sie bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen sind,

9. Altenteilsleistungen, Leibrenten,

10. Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld.

(4) Die Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sind getrennt nach den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Abzüge sind nur insoweit zulässig, als dies in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften bestimmt ist. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen.



§ 2 Nicht zu berücksichtigende Einkünfte


(1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente bleiben unberücksichtigt

1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der Sozialhilfe und ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln, deren Gewährung oder Höhe von der Ausgleichsrente beeinflußt wird, Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie freiwillige fürsorgerische Leistungen von berufsständischen Organisationen, die nicht auf Beiträgen beruhen,

2. Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwands wegen Hilflosigkeit infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (z. B. Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung) oder eines durch die Behinderung verursachten Mehrverschleißes an Kleidern und Wäsche gewährt werden,

3. Zivilblindengeld,

4. Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschädengesetz; zu diesen Leistungen gehören auch Zinszuschläge mit Ausnahme der Zinsen aus einer als Kapitalvermögen angelegten Entschädigung,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Versorgungskrankengeld nach den §§ 16ff. oder Übergangsgeld nach § 26a des Bundesversorgungsgesetzes,



5. (aufgehoben)

6. Wintergeld nach den § 175a Abs. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

7. Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind,

8. Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kinderzuschläge, Kindergelder und ähnliche Leistungen, die für Kinder gezahlt werden, und der Sonderbetrag für Kinder nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), oder entsprechenden landesrechtlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften; ausgenommen sind Beträge, um die sich Stundenlöhne, Ortszuschläge, Kranken- und Arbeitslosengeld sowie diesen ähnliche Einkünfte mit Rücksicht auf Kinder erhöhen, ferner bei Arbeitern der Sozialzuschlag im Sinne der im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge,

9. Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz einschließlich der im Rahmen des § 228 weitergeltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften, sofern bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden,

10. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes und den übrigen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, mit Ausnahme des Versorgungskrankengeldes nach den §§ 16ff., des Übergangsgeldes nach § 26a und des Ersatzes für entgangenen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,

11. die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unterschied zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn sie ein Ruhen nach § 65 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes bewirken,

12. Sachleistungen, Erstattungen und die zu entstandenen Kosten gezahlten Zuschüsse öffentlicher und privater Krankenkassen sowie von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altershilfe für Landwirte; ferner Leistungen dieser Art auf Grund beamten- und soldatenrechtlicher Vorschriften,

13. Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienstrechtlichen Vorschriften von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gezahlt werden,

14. (aufgehoben)

15. Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuß zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Abs. 3, § 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 207a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

16. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532),

vorherige Änderung nächste Änderung

17. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zum Betrage von 600 Deutsche Mark, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und ähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeitgeber aus besonderem Anlaß,



17. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zum Betrage von 307 Euro, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und ähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeitgeber aus besonderem Anlaß,

18. betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken), soweit sie lohnsteuerfrei bleiben,

19. Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen und freiwillige Unterhaltsleistungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sowie Einkünfte aus Kindesvermögen nach § 1649 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

20. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und dem Unterhaltsvorschußgesetz, sofern sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen treten, die bei der Feststellung von Ausgleichsrenten nicht zu berücksichtigen sind,

21. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Übergangsbeihilfen nach § 13 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geändert durch § 94 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung,

22. Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förderung von Schülern an höheren Schulen und von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen sowie Stipendien, die für den gleichen Zweck aus Stiftungen oder anderen Förderungseinrichtungen gewährt werden, wenn deren Gewährung oder Höhe durch die Ausgleichsrente beeinflußt wird,

23. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,

24. Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und nach dem Spar-Prämiengesetz,

25. Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, den der Beschädigte nach dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzblatt I S. 674), geändert durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241), geltend machen kann, sofern dieser Ersatzanspruch auf demselben Ereignis beruht wie die Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz,

26. vereinzelt vorkommende Einkünfte, soweit sie nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt sind oder an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung treten, mit Ausnahme der daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte; hierzu gehören insbesondere Erbschaften, Lotteriegewinne, Wiedergutmachungsleistungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf Grund des Artikels 2 des Abkommens vom 5. Oktober 1960 (Bundesanzeiger Nr. 53 vom 16. März 1961), Leistungen nach den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes und Abfindungen, die nach gesetzlicher Vorschrift bei Eheschließung gewährt werden,

27. Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560),

28. Unfallausgleich nach beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften,

29. vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage führen, sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes, nicht jedoch vermögenswirksame Anlagen von Teilen des Arbeitslohns im Sinne des § 11 dieses Gesetzes,

30. Zulagen nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes,

31. öffentliche Leistungen zur Förderung der Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit, zur Schul- oder Berufsausbildung, zur beruflichen Fortbildung sowie zu beruflichen Bildungsmaßnahmen, wenn bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden,

32. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, soweit der Anspruch wegen der Leistung von Krankengeld oder Versorgungskrankengeld auf einen Sozialleistungsträger übergegangen ist,

33. Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, ausgenommen solche Leistungen, die an die Stelle eines zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten und auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens treten und weder ganz noch teilweise nach § 81a des Bundesversorgungsgesetzes übergegangen sind,

34. Zinsen nach § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,

35. der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung, eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und einer unentgeltlich überlassenen Wohnung, sofern der Beschädigte die Wohnung selbst bewohnt,

36. der Sachbezugswert eines freien Wohnrechts, das aus der Überlassung der in Nummer 36 angeführten Eigentumsrechte oder aus einem landwirtschaftlichen Gutsüberlassungsvertrag herrührt,

37. Leistungen aufgrund der Richtlinien zum Programm 'Humanitäre Soforthilfe' in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen bleiben bei der Feststellung der Ausgleichsrente ebenfalls unberücksichtigt.



§ 6 Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit


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(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt als Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ein um die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ermittelten Werbungskosten verminderter Betrag, soweit der Gesamtbetrag der zu berücksichtigenden Werbungskosten höher ist als 30 Deutsche Mark monatlich.

(2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Kosten der tariflich günstigsten Zeitkarte zu berücksichtigen. Wird außer einem öffentlichen Verkehrsmittel ein Fahrrad benutzt, so ist neben den Kosten der Zeitkarte ein Betrag von 12 Deutsche Mark monatlich zu berücksichtigen.



(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt als Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ein um die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ermittelten Werbungskosten verminderter Betrag, soweit der Gesamtbetrag der zu berücksichtigenden Werbungskosten höher ist als 15 Euro monatlich.

(2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Kosten der tariflich günstigsten Zeitkarte zu berücksichtigen. Wird außer einem öffentlichen Verkehrsmittel ein Fahrrad benutzt, so ist neben den Kosten der Zeitkarte ein Betrag von 6 Euro monatlich zu berücksichtigen.

(3) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses folgende monatliche Pauschbeträge zu berücksichtigen:

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a) Bei Benutzung eines Kraftwagens 12,00 Deutsche Mark,

b) bei Benutzung eines Kleinstkraftwagens (drei- oder vierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hubraum von nicht mehr als 500 Kubikzentimeter hat) 8,50 Deutsche Mark,

c) bei Benutzung eines Motorrads oder eines Motorrollers 5,50 Deutsche Mark,

d) bei Benutzung eines Fahrrads mit Motor 3,00 Deutsche Mark



a) Bei Benutzung eines Kraftwagens 6 Euro,

b) bei Benutzung eines Kleinstkraftwagens (drei- oder vierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hubraum von nicht mehr als 500 Kubikzentimeter hat) 4,40 Euro,

c) bei Benutzung eines Motorrads oder eines Motorrollers 2,80 Euro,

d) bei Benutzung eines Fahrrads mit Motor 1,50 Euro

für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt. Ist der Schwerbeschädigte in einem Kalendermonat weniger als 11 Tage beschäftigt, so ermäßigen sich die Sätze auf die Hälfte. Für Kalendermonate, in denen der Schwerbeschädigte nicht beschäftigt ist, sind Aufwendungen für ein eigenes Kraftfahrzeug nicht zu berücksichtigen.

(4) Ist der Schwerbeschädigte außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, so sind die durch Führung eines doppelten Haushalts nachweislich entstehenden Mehraufwendungen sowie die unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen entstehenden tatsächlichen Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für wöchentlich eine Familienheimfahrt zu berücksichtigen, sofern nicht zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen eine Entschädigung im Sinne des § 2 Nr. 7 gewährt wird. Ein eigener Hausstand ist dann anzunehmen, wenn der Schwerbeschädigte eine Wohnung mit eigener oder selbstbeschaffter Möbelausstattung besitzt. Bei Unverheirateten ist die Unterhaltung eines eigenen Hausstands auch dann anzunehmen, wenn sie nachweislich ganz oder überwiegend die Kosten für einen Haushalt tragen, den sie gemeinsam mit nächsten Angehörigen, insbesondere mit Kindern oder Eltern, führen; die Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn das Finanzamt Mehraufwendungen infolge des doppelten Haushalts als Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt hat oder den Umständen nach anerkennen würde.



§ 9 Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinne nach Durchschnittsätzen ermittelt werden


(1) Als Bruttoeinkommen der Land- und Forstwirte, deren Gewinne auf Grund von Vorschriften des Einkommensteuerrechts nach Durchschnittsätzen zu ermitteln sind, gilt abweichend von § 8 die Summe der nach den Absätzen 2 bis 7 ermittelten Einnahmen und einnahmegleichen Werte, vermindert um die nach Absatz 8 abzugsfähigen Belastungen und Ausgaben.

(2) Als monatliche Einnahmen und einnahmegleiche Werte sind zusammenzufassen

1. Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3),

2. Zuschlag für Betriebsleitung (Absatz 4),

3. Reinertrag (Absatz 5) sowie

4. sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft verbundene Einnahmen (Absatz 7).

(3) Als Wert der Arbeitsleistung ist monatlich der Betrag, der in der Stufenzahl 150 als Höchstbetrag der Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit in der jeweils geltenden, auf Grund des § 33 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zugeordnet ist, anzusetzen. Ist die selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden Flächen kleiner als 14 Hektar, so ist je ein Hektar ein Vierzehntel des Wertes nach Satz 1 anzusetzen; dabei sind Flächen von Almen und Hutungen mit einem Viertel der auf diese entfallenden Gesamtfläche zu berücksichtigen. Teile von weniger als 0,5 Hektar sind auf volle Hektar nach unten und Teile von 0,5 Hektar an sind auf volle Hektar nach oben abzurunden. Der Wertansatz ist bei einer selbstbewirtschafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung

bis 4 Hektar um 30 vom Hundert,

von 5 bis 8 Hektar um 20 vom Hundert,

von 9 bis 11 Hektar um 10 vom Hundert

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zu kürzen. Von dem nach Satz 1 oder nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelten Betrag sind, jedoch nicht über diesen Betrag hinaus, abzuziehen


bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit
durch
Schädigungsfolgen
und
andere
Gesundheitsstörungen um |


50
und 60 vom Hundert | 10 vom Hundert
des Betrags, mindestens
jedoch 70 Deutsche Mark,


70
und 80 vom Hundert | 15 vom Hundert
des Betrags, mindestens
jedoch 90 Deutsche Mark,


90 vom Hundert
und bei Erwerbsunfähigkeit | 25 vom Hundert
des Betrags, mindestens
jedoch 130 Deutsche Mark.




zu kürzen. Von dem nach Satz 1 oder nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelten Betrag sind, jedoch nicht über diesen Betrag hinaus, abzuziehen bei einem Grad der Schädigungsfolgen durch Schädigungsfolgen und andere Gesundheitsstörungen


von 50
und 60 | 10 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 36 Euro,


von 70
und 80 | 15 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 46 Euro, und


von 90
und 100 | 25 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 66 Euro.



(4) Der Zuschlag für Betriebsleitung ist monatlich mit 0,4 vom Hundert des Vergleichswerts der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden Flächen anzusetzen.

(5) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden Flächen ist monatlich mit 1,4 vom Hundert der Vergleichswerte dieser Nutzungen anzusetzen. Betreibt der Beschädigte die Land- und Forstwirtschaft infolge des Beteiligungsrechts eines Dritten nicht allein, so ist ein seinem Anteil am Unternehmen entsprechender Teilbetrag anzusetzen; dies gilt auch, wenn der Betrieb zum Gesamtgut einer allgemeinen Gütergemeinschaft gehört.

(6) Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens nach den Absätzen 2 bis 5 sind Flächen des Gartenbaus, des Weinbaus oder von Sonderkulturen nur dann einzubeziehen, wenn der Gewinn für diese Flächen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht gesondert festgestellt wird (Absatz 7 Satz 2).

(7) Als sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft verbundene Einnahmen gilt monatlich ein Zwölftel der steuerrechtlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehörenden Pacht. Zu den sonstigen Einnahmen gehören auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer festgestellte Gewinne aus nachhaltigen oder einmaligen Betriebseinnahmen (z.B. aus Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Sonderkulturen, Zuchtviehverkäufen, Fuhrleistungen oder Nebenbetrieben). Außerdem ist ein bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden entstandener, steuerrechtlich festgestellter Gewinn mit einem Zwölftel anzusetzen; die Freibeträge des Einkommensteuergesetzes sind dabei nicht zu berücksichtigen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Von der Summe der Einnahmen und einnahmegleichen Werte sind abzuziehen

1. ein Zwölftel der im Kalenderjahr verausgabten reinen Pacht, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des sich aus Absatz 5 für die gepachtete Nutzfläche ergebenden Betrags, ferner ein Zwölftel der Altenteilslasten sowie derjenigen Schuldzinsen und anderen dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend,

2. bei außergewöhnlichen Umständen, die das Einkommen nur in einzelnen Jahren beeinflussen (insbesondere bei Mißernten, Viehseuchen oder ähnlichen Schäden infolge höherer Gewalt), ein Betrag, der aus den Werten der Absätze 3 bis 5 nach einem im Benehmen mit den zuständigen Finanzbehörden festzusetzenden Vomhundertsatz zu berechnen ist.

Den Schuldzinsen nach Nummer 1 steht bei gewährter Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 413) für die Dauer des Abfindungszeitraums ein Zehntel, bei einer auf einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkten Abfindung ein Zwanzigstel, des der Abfindung oder Kapitalisierung zugrunde liegenden Jahresbetrags gleich, wenn die Kapitalabfindung zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Grundbesitzes gewährt worden ist. Soweit Altenteilslasten oder andere dauernde Lasten als Sachleistung erbracht werden, gilt für deren Bewertung § 3 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Die Summe der Einnahmen und einnahmegleichen Werte ist auf volle Deutsche Mark nach unten und die Summe der abzugsfähigen Belastungen und Ausgaben auf volle Deutsche Mark nach oben abzurunden.



(9) Die Summe der Einnahmen und einnahmegleichen Werte ist auf volle Euro abzurunden und die Summe der abzugsfähigen Belastungen und Ausgaben auf volle Euro aufzurunden.

(10) Ist der gesamte Betrieb gepachtet, so sind bei der Wertermittlung nach den Absätzen 4 und 5 die für den Verpächter maßgebenden Vergleichswerte anzusetzen; ist der Einheitswert für einzelne zugepachtete Nutzflächen nicht bekannt, so ist vom durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche auszugehen.



§ 11 Einkünfte aus Kapitalvermögen


(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) sind der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes). Pauschbeträge nach § 9a des Einkommensteuergesetzes können nicht abgesetzt werden.

vorherige Änderung

(2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 600 Deutsche Mark nicht übersteigen.



(2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 307 Euro nicht übersteigen.